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Brennende Häuser kann man nicht versichern!

Brennende Häuser kann man nicht versichern!

Etwas provokant möchte ich im heutigen Beitrag erklären, welche Probleme entstehen können, wenn man sich zu spät mit dem Thema Versicherungen beschäftigt. Insbesondere gehe ich dabei auf die Begriffe “Vorvertraglichkeit”, “Rückwärtsversicherung” und “Rückdatierung” ein.

Zunächst aus der Praxis

In meinem beruflichen Alltag kam es einige Male vor, dass ein Kunde eine Versicherung abschließen wollte, um einen bereits entstandenen Schaden zu regulieren. Manche waren dabei ehrlich und sprachen es direkt an. Andere versuchten den Versicherer zu täuschen. Im ersten Fall kann man für die Zukunft beraten. Im zweiten Fall kommt es zur Ablehnung oder bei schlimmerer Täuschung zum Fall eines Versicherungsbetruges.

Erst seit wenigen Jahren gibt es sogenannte “Sofort”-Versicherungen, die mit härteren Bedingungen und einem teureren Preis aktuelle Fälle mit in den Versicherungsschutz aufnehmen.
Im Bereich der Rechtsschutzversicherung bietet sich hier die ARAG Versicherung* an oder im Bereich von Zahnzusatzschutz die ERGO Versicherung*. Günstiger ist es, vorher eine Police abgeschlossen zu haben.

Nun zur Theorie

Grundsätzlich besteht laut dem Versicherungsvertragsgesetz (§37 Abs. 2 S. 1 VVG) das Prinzip der Vorwärtsversicherung. Es sollen also nur Schäden nach Vertragsabschluss und mit Zahlung der Erstprämie reguliert werden.

Vorvertraglichkeit

Schäden/Kosten, die noch vor Vertragsabschluss entstanden sind, werden grundsätzlich nicht reguliert.

Sollten schon Streitigkeiten bestehen, die zum Teil sogar polizeilich bekannt sind, leistet der Versicherer die Kosten für Anwalt und Gericht aufgrund der Vorvertraglichkeit nicht. Es besteht auch eine Vorvertraglichkeit, wenn ein Arzt eine Behandlung vorschlägt/durchführt und erst danach eine Private (Zusatz-)Krankenversicherung abgeschlossen wird.

Rückwärtsversicherung gem. §2 VVG

Eine Ausnahme ergibt sich bei der Einschließung der Rückwärtsversicherungs‑Norm.
Sollten weder der Versicherungsnehmer noch der Versicherer über einen Schadensfall vor dem Vertrag wissen, kann eine Leistung erfolgen.
Ein Beispiel hierfür ist die Vermögensschaden‑Haftpflichtversicherung bei Beratern. Noch vor dem Abschluss der genannten Versicherung ist dem Berater ein Fehler unterlaufen, der zunächst nicht aufgefallen ist. Sollte der Fehler nun während der Vertragslaufzeit bekannt werden, besteht Anspruch auf Kostendeckung.

Rückdatierung

Bei einer Rückdatierung wird der Vertragsbeginn in die Vergangenheit gelegt; Leistungen würden jedoch trotzdem nur für Fälle nach tatsächlichem Vertragsabschluss erbracht werden. Dies wird bei Kfz-, Kranken-, und Lebensversicherungen genutzt, um den Versicherungsnehmer in einen günstigeren Tarif zu schieben.

Fazit

Am einfachsten lässt man sich frühzeitig beraten, um im Fall der Fälle einen guten Schutz zu genießen.

Bei Fragen stehe ich gerne über mein Kontaktformular zur Verfügung.

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